Satzung und Förderzwecke

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Vereinigung der Eltern und Freunde der Graf-Anton-Günther-Schule e. V. (VEF)“
  2. Sitz des Vereins ist Oldenburg.
  3. Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Bereich der Graf-Anton-Günther-Schule, insbesondere durch Unterstützung geistiger, kultureller, musikalischer und sportlicher Vorhaben und Veranstaltungen der Schule.
    Aufgabe ist ferner die Beihilfe zur Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, für die der Schule keine besonderen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Zur Erreichung seines Zweckes kann ein Wirtschaftsbetrieb eingerichtet werden, der hinsichtlich seines Geschäftsumfanges begrenzt sein muss und dessen Überschüsse nur für den Vereinszweck verwendet werden dürfen.

§3: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die sich mit der Graf-Anton-Günther-Schule verbunden fühlt. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
    Der Ausschluss kann nur damit begründet werden, dass das Mitglied sich mit der Erfüllung seiner dem Verein gegenüber vertraglich übernommenen Verpflichtung schuldhaft länger als 12 Monate im Rückstand befindet, den Zwecken des Vereins schuldhaft zuwidergehandelt hat.

§4: Beiträge

  1. Der Einzelbeitrag beträgt jährlich mindestens 15,00€, der Familienbeitrag 20,00€ und kann nach Selbsteinschätzung des Mitglieds freiwillig erhöht werden. Der Beitrag für Studenten und Auszubildende beträgt jährlich 5,00€.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist als jährlicher Betrag jeweils bis zum 30.6. zu entrichten.
  3. Über eine notwendige Anpassung des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§6: Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, insbesondere die Wahl des Vorstands und Zustimmung zu Einzelförderungsanträgen über € 3000,00.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig (Satzungsänderung vom 08.12.2005)
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Beschlüsse sind in Niederschrift aufzunehmen und vom Schriftführer zu unterzeichen.
  5. Zur Änderung der Satzung oder dem Ausschluss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von 3/4, zum Beschluss über die Auflösung des Vereins von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ¼ der Mitglieder einzuberufen.

§7: Vorstand

  1. Der „geschäftsführende Vorstand“ besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, einer/einem 1. Stellvertreter/in, einer/einem 2. Stellvertreter, der/dem Schriftführer/in und einer/einem Schatzmeister/in.
  2. In den erweiterten Vorstand können bis zu vier Beisitzern mit besonderen Aufgaben durch den Vorstand berufen werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten und zwar durch die/den 1. Vorsitzende/n oder ihren/seinen Stellvertreter/in gemeinsam mit einem anderen Vorstands­mitglied.
  5. Der Vorstand entscheidet über beantragte Förderungsbeträge bis zu € 3000,00.

§ 8: Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (s. § 6 Abs. 5 ).
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Graf-Anton-Günther-Schule, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 9: Inkrafttreten der Satzung

  1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 9.12.1982 wird damit ungültig.
    Oldenburg, den 19.12.2007